25 Die Aussagen des Beschuldigten 1 anlässlich seiner Einvernahme vom 31. März 2017 erachtet die Kammer im Vergleich zu seinen Aussagen vom 28. März 2017 insoweit als weniger glaubhaft, als er nun merklich versuchte, seine Rolle besser darzustellen und sein Verschulden zu relativieren. Dies ändert jedoch nichts daran, dass er in Übereinstimmung mit seinen früheren Aussagen erneut glaubhaft ausführte, wie der Beschuldigte 2 ihn dazu aufgefordert hatte, seine Gasdruckpistole zum Treffen mitzubringen und ihn dort schliesslich davon überzeugt hatte, das P.________ auszurauben.