Er zeichnete ein stimmiges Gesamtbild, was in der Nacht vom 12. auf den 13. März 2016 vorfiel, und konnte seine diesbezüglichen Schilderungen auf Nachfrage jeweils präzisieren und ergänzen. Es ist zudem kein Grund ersichtlich, weshalb er den Beschuldigten 2 zu Unrecht beschuldigt haben sollte. So belastete er ihn im Rahmen seines Geständnisses nicht über Gebühr, schwächte den bereits aufgrund der Aussagen von S.________ im Raum stehenden Vorwurf gegen den Beschuldigten 2 sogar noch ab und will sich auch nach dem Raub mit dem Beschuldigten 2, den er als guten Kollegen bezeichnete, getroffen haben, so insbesondere am Samstag vor der Einvernahme vom 28. März