24 Code anzugeben, seine beiden Codes nannte (vgl. pag. 100 Z. 442), und von sich aus ergänzte, dass nach dem Raub im Kellerräumchen noch eine Dritte Person bzw. Q.________ anwesend gewesen sei (vgl. pag. 100 Z. 448 ff.). Insgesamt erachtet die Kammer die Aussagen des Beschuldigten 1, die er im Rahmen seines Geständnisses vom 28. März 2022 machte, als durchwegs glaubhaft. Er zeichnete ein stimmiges Gesamtbild, was in der Nacht vom 12. auf den 13. März 2016 vorfiel, und konnte seine diesbezüglichen Schilderungen auf Nachfrage jeweils präzisieren und ergänzen.