_ und könne es tun», Z. 384 f.: «A.________ sagte öfters, ich solle doch in diverse Restaurants, seit er wusste, dass ich eine Waffe habe»). Der Beschuldigte 2 ist denn auch einschlägig wegen Raubs vorbestraft (vgl. Strafregisterauszug vom 21. November 2022, pag. 1433.1 f.). Gefragt nach dem Motiv für den Raub, sagte der Beschuldigte 1 vorab ganz allgemein aus, dass Geld bei ihm selber kein Motiv gewesen sei, um sogleich – wiederum sehr selbstreflektiert und differenziert – anzufügen, dass der Beschuldigte 2 ihm jeweils eingeredet habe, dass sie Geld machen müssten und es so weit gekommen sei, dass er sich gedacht habe, wieso eigentlich nicht.