Gleichzeitig belastete er den Beschuldigten 2 trotz entsprechender Möglichkeit nicht über Gebühr (vgl. pag. 98 Z. 362: «Nein, gedroht hat er mir nicht») und konnte plausibel und nachvollziehbar mittels der Wiedergabe von Dialogen eine Antwort darauf geben, weshalb der Beschuldigte 2 den Raub nicht selbst ausgeführt und stattdessen ihn dazu überredet hatte (vgl. pag. 99 Z. 372: «Er hatte bereits einmal mit der Polizei zu tun und hatte Angst, dass er erwischt würde. Ich sagte ihm öfters, er solle es doch selbst machen. Er sagte darauf, dass er dies nicht könne, weil er von L.________ sei und ihn alle kennen würden. Ich jedoch sei nicht von L.________ und könne es tun», Z. 384 f.: «A._____