Er schilderte dabei den Raub und das vorherige Treffen mit dem Beschuldigten 2 detailliert und in sich stimmig. Dabei räumte er – auch hinsichtlich unverfänglicher Tatsachen – jeweils unumwunden ein, wenn er sich nicht mehr sicher war oder etwas nicht mehr wusste (vgl. u.a. pag. 91 Z. 34 f.: «Wo wir vorher waren, kann ich mich nicht genau erinnern», Z. 35: «ungefähr 2330», Z. 41: «er erwähnte glaube ich eine Bar [...]», Z. 47: «Irgendwas war noch mit der Bekleidung», Z. 52: «A.________ hatte die Kleidung glaube ich dabei», Z. 59: «kann mich nicht mehr erinnern, wie ich die Sachen angezogen habe»; pag. 93 Z. 70: «Vielleicht habe ich die Kleidung dort angezogen, aber das weiss ich nicht