Mit dieser Korrektur schwächte er den Vorwurf gegen den Beschuldigten 2 noch vor dem Geständnis von sich aus und ohne Not ab. Diese glaubhaften Aussagen sprechen sodann dafür, dass der Beschuldigte 1 nicht wie von der Verteidigung vorgebracht, vorgängig vom Polizisten beraten resp. zu einem Geständnis «gedrängt» wurde. Als der Beschuldigte 1 sich dazu entschieden hatte, ein Geständnis abzulegen, sprudelte es nur so aus ihm heraus. Er schilderte dabei den Raub und das vorherige Treffen mit dem Beschuldigten 2 detailliert und in sich stimmig.