Von einem langfristig geplanten Geständnis, welches er sich hätte zurechtlegen können, ist somit nicht auszugehen. In diesem Zusammenhang ist ferner auffällig und spricht für die Glaubhaftigkeit der nachfolgenden, den Beschuldigten 2 belastenden Aussagen, dass der Beschuldigte 1 zwar bestätigte, diese Fragen gegenüber der Polizei gestellt zu haben, zugleich aber von sich aus anmerkte, dass es «nicht wortwörtlich erzwungen, sondern stark beeinflusst beziehungsweise manipuliert» sei (pag. 92 Z. 15 f.). Mit dieser Korrektur schwächte er den Vorwurf gegen den Beschuldigten 2 noch vor dem Geständnis von sich aus und ohne Not ab.