89 Z. 250, 256). Dabei fügte er – sich gleich selbst entlarvend und offenbar getragen von der Enttäuschung, dass S.________ sie verraten hatte – an, dass er keiner seiner Kollegen verpfeifen würde, wenn er wüsste, wer den Raub begangen hat (pag. 87 Z. 136; vgl. hierzu auch pag. 100 Z. 465 ff.). Nach der Einvernahme vom 28. März 2022 fragte der Beschuldigte 1 auf dem Weg ins Gefängnis gegenüber der Polizei, was er zu erwarten hätte, wenn er diesen Raub begangen hätte. Weiter fragte er, wie es sich verhalte, wenn man zu einer solchen Tat gezwungen worden sei (pag. 91 Z. 9 ff., bestätigt durch den Beschuldigten 1).