bestehe und sie sich unregelmässig sehen würden. Der Beschuldigte 1 beschrieb das Verhältnis zwischen ihm und dem Beschuldigten 2 somit in einem Zeitpunkt, als er noch alles abstritt (vgl. pag. 86 Z. 103 f.) und den Beschuldigten 2 nicht belastete, als kollegial und gut; sie würden jeweils zusammen «abhängen» (pag. 87 Z. 115 f.). Gleichzeitig schoss er erneut gegen S.________ (vgl. pag. 87 Z. 113 ff.), unterstellte diesem nun regelmässigen Konsum (pag. 87 Z. 121) und band den Beschuldigten 2 wieder in die Erklärung mit ein, weshalb S.________ diese Aussagen gemacht haben sollte (pag. 87 Z, 113 ff.; 89 Z. 250, 256).