Ergänzend und teilweise als Wiederholung zu den vorinstanzlichen Erwägungen sprechen für die Kammer die nachfolgenden Erwägungen für die massgebliche Verantwortung des Beschuldigten 2. 11.1 Geständnis und Aussagen des Beschuldigten 1 Anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 2. März 2017 stritt der Beschuldigte 1 noch kategorisch ab, irgendetwas mit dem Raub in der Cafébar P.________ zu tun zu haben (vgl. pag. 66 Z. 22, 31; 67 Z. 83 ff.). Auch bei seiner zweiten Einvernah-