11. Würdigung durch die Kammer Wie die Vorinstanz ist auch die Kammer in Würdigung sämtlicher Aussagen, des Aussageverhaltens der befragten Personen und unter Berücksichtigung der weiteren Beweise der Überzeugung, dass der Beschuldigte 2 massgeblich dafür verantwortlich ist, dass der Beschuldigte 1 noch in derselben Nacht die Cafébar P.________ ausraubte. Ergänzend und teilweise als Wiederholung zu den vorinstanzlichen Erwägungen