Die vagen Aussagen würden daher nicht erstaunen. Der Umstand, dass sich der Beschuldigte 2 wiederholt negativ zum Beschuldigten 1 geäussert habe, spreche nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Demgegenüber habe der Beschuldigte 1 den Beschuldigten 2 nicht unnötig belastet. Zusammenfassend sei der Sachverhalt gemäss Anklage erstellt (pag. 1490 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin schloss sich den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft an (pag. 1454 f.).