Der Beschuldigte 2 habe Schwierigkeiten mit Geld gehabt und er habe gewusst, dass er von dem Geld eines Raubüberfalls profitieren könne. Der Erfolg sei mit einer Waffe deutlich wahrscheinlicher. Es könne nicht abschliessend festgestellt werden, wer nun die Kleider mitgebracht habe. Der Beschuldigte 1 habe dies auf Nachfrage anlässlich der Berufungsverhandlung nicht mehr genau sagen können. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Frage nach sechseinhalb Jahren komme und der Beschuldigte 2 ihm im Rücken gesessen sei. Die vagen Aussagen würden daher nicht erstaunen.