20 zeige, dass sich der Beschuldigte 2 in Widersprüche verstrickt und versucht habe, seinen Anteil am Raubüberfall zu verharmlosen. Er habe praktisch keine Empörung darüber gezeigt, dass ihn sein Freund, der Beschuldigte 1, gemäss seiner Ansicht zu Unrecht «in die Pfanne gehauen» habe. Dies erstaune. Es gebe keinen Anhaltspunkt, dass der Beschuldigte 1 darüber hätte lügen sollen, dass der Beschuldigte 2 ihn gebeten habe, die Waffe mitzubringen. Er habe nämlich ausgesagt, dass der Beschuldigte 2 ihm gesagt habe, dass er diese für etwas brauche.