Anlässlich der Konfrontationseinvernahme habe der Beschuldigte 2 eingeräumt, dass er motivierend auf den Beschuldigte 1 eingewirkt habe. Er habe ihm gesagt, dass wenn er es machen wolle, dies gut sei. Weiter habe er gesagt, dass der Beschuldigte 1 nicht müsse, da nicht alles von ihm gekommen sei. An der Berufungsverhandlung vom 4. August 2022 habe er angegeben, dass er dies nur ausgesagt habe, um den Beschuldigten 1 dazu zu bringen, die Wahrheit zu sagen. Dies sei eher eine unbeholfene Erklärung. Nachdem diese Frage anlässlich der Fortsetzungsverhandlung im Berufungsverfahren wieder aufgekommen sei, habe er ausgesagt, dass er damals unter Druck gestanden sei.