_ nicht der Idee vom Beschuldigte 1 entsprungen sei. Er habe sodann bestätigt, dass er und der Beschuldigte 1 am besagten Abend darüber gesprochen hätten, das P.________ zu überfallen. Der Beschuldigte 1 habe gesagt, dass er das P.________ nicht selber ausgesucht habe. Wenn der Beschuldigte 1 anlässlich der Berufungsverhandlung vage ausgesagt habe, es sei vielleicht seine Idee gewesen, das P.________ auszurauben, sei dies nach sechseinhalb Jahren nicht mehr beachtlich. Auf die zeitnahen Aussagen sei abzustellen. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme habe der Beschuldigte 2 eingeräumt, dass er motivierend auf den Beschuldigte 1 eingewirkt habe.