Es stelle sich nun die Frage, ob Q.________ auch einen Anteil erhalten habe und wo er diesen erhalten habe. Dies sei ein einfacher Sachverhalt, welcher eigentlich keinen Anlass für Fragen geben sollte. Am 29. März 2017 habe der Beschuldigte 2 angegeben, dass sie das Geld im Raum von Q.________ gezählt hätten. Anlässlich der Einvernahme vom 28. März 2017 habe der Beschuldigte 2 noch ausgesagt, dass der Beschuldigte 1 ihm und Q.________ das Geld gezeigt habe und der Beschuldigte 1 sie habe einladen wollen. Sie seien irgendwo hin, und der Beschuldigte 1 habe etwas spendieren wollen. Er habe gesehen, dass es ungefähr CHF 4'000.00 gewesen seien.