19 nicht geschaut, ob es seines oder dasjenige vom Beschuldigten 1 gewesen sei. Wären es nur CHF 300.00 gewesen, hätte er nicht noch CHF 500.00 gehabt, als sie nach Hause gegangen seien. Q.________ habe kein Geld erhalten. Auf kritische Nachfrage habe er eine Antwort später ausgesagt, dieser habe etwas erhalten. Er wisse es aber nicht mehr. Am 22. Januar 2018 habe er in aller Deutlichkeit ausgesagt, dass Q.________ auch einen Teil der Beute erhalten habe, da er ein Kollege gewesen sei. Es stelle sich nun die Frage, ob Q.________ auch einen Anteil erhalten habe und wo er diesen erhalten habe.