Wäre der Beschuldigte 2 bei der Entschlussfassung nicht dabei gewesen, hätte der Beschuldigte 1 den Beschuldigten 2 nicht in Zusammenhang gebracht. Daher sei die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschuldigte 2 den Beschuldigten 1 manipuliert habe. Dies passe zu diesem Umfeld und dem gegenseitigen Respekt. Anders als der Beschuldigte 1 habe sich der Beschuldigte 2 während der Einvernahmen in Widersprüche verstrickt. So habe er zuerst ausgesagt, die Idee für die Tat sei vom Beschuldigten 1 ausgegangen. Ein anderes Mal habe er angegeben, mit dem Beschuldigten 1 nie über einen möglichen Überfall gesprochen zu haben.