da ihn und seine Familie in L.________ alle kennen würden und die Gefahr bestehe, dass er ausgeschafft werde. Er sei aber Schweizer und werde daher schon wieder aus der Sache hinauskommen. Der Beschuldigte 2 sei zum Zeitpunkt der Tat tatsächlich bereits einschlägig vorbestraft gewesen und habe daher allen Grund gehabt, sich die Hände nicht selber schmutzig zu machen. Ebenfalls treffe es zu, dass er aus L.________ sei und die Identifikation daher schneller auf ihn gefallen wäre. Der Beschuldigte 1 komme aus U.________ (Ortschaft) und damit aus einem anderen Kanton. Die Beweggründe seien daher stimmig und logisch.