18 es ganz einfach. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschuldigte 1 schon betrunken gewesen. Daher sei er losgegangen und habe den Raubüberfall begangen. In den weiteren Einvernahmen seien die Aussagen des Beschuldigten 1 immer gleichgeblieben. Er habe mehrfach wiederholt, dass es die Idee des Beschuldigten 2 gewesen sei. Diese Aussagen seien glaubhaft. Denn der Beschuldigte 1 habe weiter ausgesagt, dass der Beschuldigte 2 den Raub nicht habe machen können, da ihn und seine Familie in L.________ alle kennen würden und die Gefahr bestehe, dass er ausgeschafft werde.