Er habe weiter ausgesagt, dass der Beschuldigte 2 ihm so viel Druck gemacht habe, dass er irgendwann losgegangen sei. Hätte der Beschuldige 1 den Beschuldigten 2 falsch beschuldigen wollen, hätte er wohl expressis verbis ausgesagt, der Beschuldigte 2 habe ihm gedroht, um sich dadurch zu entlasten. Dies sei aber nicht der Fall. Weiter habe der Beschuldigte 1 ausgesagt, dass, seit er den Beschuldigten 2 kenne, dieser von einem Raubdelikt gesprochen habe. Der Beschuldigte 2 habe bei Konfrontation mit dieser Aussage ausgesagt, man habe eben über «dumme Sachen» gesprochen.