10. Argumente der Generalstaatsanwaltschaft / der Straf- und Zivilklägerin Die Generalstaatsanwaltschaft brachte zusammengefasst und soweit relevant Folgendes vor: Der Beschuldigte 2 sei an jenem Abend einem Raubüberfall sehr zugetan gewesen. Anderenfalls hätte er zum Beschuldigten 1 nicht gesagt, dass, wenn er den Raub im P.________ begehen wolle, das gut wäre. Der Beschuldigte 2 habe auch vom Geld profitiert und habe gewusst, dass der Beschuldigte 1 ihm Geld gebe, wenn er den Raub begehe. Im Wissen um die Beute habe er mitgeholfen, zumindest einen Teil im Nachtleben zu verprassen.