Dass er seine Waffe nie nach draussen genommen habe, sei daher unglaubhaft. Dies würde auch mit den Aussagen des Beschuldigten 2 übereinstimmen, dass der Beschuldigte 1 die Waffe mehrmals mitgenommen und damit geprahlt habe. Weiter habe der Beschuldigte 1 ausgesagt, der Beschuldigte 2 habe die Kleider mitgenommen. Später habe er ausgesagt, dass er sie selbst mitgenommen habe. Man sehe im Verlauf der Einvernahmen, dass gemäss des Beschuldigten 1 zuerst alles vom Beschuldigten 2 ausgegangen sei. In den späteren Einvernahmen sei er immer weiter zurückgekrebst. Fakt sei, dass der Beschuldigte 1 die Pistole und die Kleidung mitgenommen habe.