15 Tat nicht alleine geradestehen wolle. Dies, da der Beschuldigte 2 von der Beute profitiert habe. Die Aussagen des Beschuldigten 1 seien weder eindrücklich noch glaubhaft, sondern es handle sich um ein den Beschuldigten 2 belastendes Verhalten, um nicht alleine für die Schuld aufkommen zu müssen. Andere hätten seiner Ansicht nach vom Geld profitiert. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung habe er nichts Anderes gesagt. Dies sei aber zu erwarten gewesen, da er sonst wegen Falschaussage ein Strafverfahren am Hals gehabt hätte. Daher habe er seine Linie durchziehen müssen.