Der Beschuldigte 2 habe nicht gelogen, sondern dies zeuge eben gerade davon, dass er die Wahrheit sage. Die Aussagen seien nicht unglaubhaft und würden sich mit den Aussagen von Q.________ decken. Der Beschuldigte 1 habe die Waffe mitgenommen und viel darüber gesprochen, einen Raub zu begehen. Der Beschuldigte 2 habe sich mit Q.________ getroffen, sie hätten sich am Bahnhof aufgehalten und dann sei der Beschuldigte 1 mit einer Waffe dazu gestossen und habe lauthals angegeben, dass er einen Raub begehen wolle, was er dann alleine getan habe. Wenn der Beschuldigte 2 ihn angestiftet hätte, hätte Q.________ dies so aussagen können und es so ausgesagt.