Auch die Aussage, dass der Beschuldigte 2 anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausgesagt habe, er habe dem Beschuldigten 1 nichts nachgerufen, obwohl er es an der Einvernahme vom 29. März 2017 so gesagt habe, sei nachvollziehbar. Aus solchen nebensächlichen Aussagen, wer wem was nachgerufen habe, könne nicht auf die Glaubhaftigkeit geschlossen werden. Die Vorinstanz führe weiter aus, dass die Aussagen des Beschuldigten 2 anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vorbereitet gewesen seien und nicht dem Tatgeschehen entsprochen hätten. Der Beschuldigte 2 habe nicht gelogen, sondern dies zeuge eben gerade davon, dass er die Wahrheit sage.