Die Vorinstanz führe aus, dass der Beschuldigte 2 einerseits abgestritten habe, den Beschuldigten 1 dazu aufgefordert zu haben, eine Waffe mitzunehmen, ihn aber andererseits gefragt habe, ob er eine Waffe habe. Gemäss der Vorinstanz zeige dies, dass er den Beschuldigten 1 aufgefordert habe, eine Waffe mitzunehmen. Die Frage nach einer Waffe sei aber nicht dasselbe, wie die Aufforderung, eine Waffe mitzunehmen. Auch die Aussage, dass der Beschuldigte 2 anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausgesagt habe, er habe dem Beschuldigten 1 nichts nachgerufen, obwohl er es an der Einvernahme vom 29. März 2017 so gesagt habe, sei nachvollziehbar.