Dabei habe er ihn nicht belasten wollen, sondern habe versucht, zu erklären, was passiert sei. Es werde alles dem Beschuldigten 2 nachteilig ausgelegt, obwohl er gar keine andere Verteidigungsstrategie habe haben könne. Auch habe die Vorinstanz angebliche Widersprüche festgestellt. Es habe sich aber um ein langes Verfahren gehandelt. Gewisse Widersprüche seien zeitbedingt logisch. Die Vorinstanz führe aus, dass der Beschuldigte 2 einerseits abgestritten habe, den Beschuldigten 1 dazu aufgefordert zu haben, eine Waffe mitzunehmen, ihn aber andererseits gefragt habe, ob er eine Waffe habe.