Er habe nicht etwas Anderes aussagen können, da er beim Raub nicht dabei gewesen sei. Er habe den Beschuldigten 1 daher auch nicht unnötig belasten können. Die Idee habe der Beschuldigte 1 gehabt, weshalb der Beschuldigte 2 nicht mehr aussagen könne. Der Beschuldigte 2 habe auch immer glaubhaft auf die Geldprobleme beim Beschuldigten 1 hingewiesen, was ihm dann negativ ausgelegt worden sei. Der Beschuldigte 1 sei als glaubwürdig eingestuft worden und damit sei für die Vorinstanz klar gewesen, dass der Beschuldigte 2 den Beschuldigten 1 nur falsch belasten könne. Dabei habe er ihn nicht belasten wollen, sondern habe versucht, zu erklären, was passiert sei.