Man wisse also nicht, wie die Aussagen bei der Polizei vorliegend entstanden seien. Die Vorinstanz habe weiter ausgeführt, dass der Beschuldigte 2 in früheren Verfahren ein bagatellisierendes Verhalten an den Tag gelegt habe, sich dies auch hier zeige und er damit unglaubwürdig sei. Es sei aber die vorliegende Tat zu beurteilen. Man könne nicht von anderen Strafverfahren auf das hiesige schliessen. Was solle der Beschuldigte 2 anderes aussagen, als dass der Beschuldigte 1 die Idee gehabt habe. Es sei logisch und folgerichtig, was der Beschuldigte 2 aussage. Er habe nicht etwas Anderes aussagen können, da er beim Raub nicht dabei gewesen sei.