14 schuldigte 2 habe sich erhofft, dass der Beschuldigte 1 nach seinen Aussagen zur Motivation zugebe, dass er (der Beschuldigte 2) es nicht gewesen sei. Er habe den Beschuldigten 1 vor der Polizei nicht schlechtmachen wollen. Es sei notorisch, dass die polizeilichen Einvernahmeprotokolle diese Feinheiten nicht aufnehmen würden. Bei der Polizei gehe es manchmal hart zu und her. Man wisse also nicht, wie die Aussagen bei der Polizei vorliegend entstanden seien.