Der Beschuldigte 2 bestreite glaubwürdig, dass er den Beschuldigten 1 dazu überredet und den Tatentschluss bei ihm hervorgerufen habe. Der Beschuldigte 2 werde auf seiner Aussage zur motivierenden Einwirkung behaftet. Ein motivierendes Hinwirken sage aber nichts darüber aus, ob der Beschuldigte 1 bereits einen Tatenschluss gefasst habe und es auch sonst durchgezogen hätte. Der Beschuldigte 2 habe dies logisch erklären können. Am Anfang habe der Beschuldigte 1 ihn komplett belastet und sogar ausgesagt, der Beschuldigte 2 habe die Kleider besorgt. Er habe ihm die ganze Schuld in die Schuhe schieben wollen. Der Be-