Objektive Beweismittel würden keine vorliegen. Er habe im Verfahren bereitwillig Auskunft gegeben und sich auch selbst belastet, indem er z.B. ausgesagt habe, dass man schon einmal über Überfälle, um an Geld zu kommen, gesprochen habe und er den Beschuldigten 1 nicht davon abgehalten resp. motivierend hingewirkt habe. Er habe auch ausgesagt, dass man zusammen Geld verprasst und er Geld vom Überfall erhalten habe. Allerdings nicht so viel, wie der Beschuldigte 1 ausgesagt habe. Der Beschuldigte 2 bestreite glaubwürdig, dass er den Beschuldigten 1 dazu überredet und den Tatentschluss bei ihm hervorgerufen habe.