9. Argumente des Beschuldigten 2 Der Beschuldigte 2 wendet zusammengefasst und sofern relevant hiergegen ein, zwar habe er vom Raub, resp. dem Geld profitiert. Der Beschuldigte 1 habe jedoch den Raub aus eigenem Antrieb heraus begangen. Er habe den Beschuldigten 1 nicht dazu aufgefordert, eine Waffe und die Kleider mitzubringen, und ihn beeinflusst, einen Raub generell und in der Cafébar P.________ speziell zu begehen. Objektive Beweismittel würden keine vorliegen.