13 zuweisendes Aussageverhalten an den Tag gelegt (vgl. S. 23 f. Ziff. 5.2 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Den Aussagen von S.________ sei kein grosses Gewicht beizumessen, da es nur Aussagen vom Hörensagen seien und er nie parteiöffentlich befragt worden sei (vgl. S. 24 f. Ziff. 5.3 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gestützt auf die vorgenommene Beweiswürdigung gelangte die Vorinstanz betreffend den Vorwurf der Anstiftung zum Raub zu folgendem Beweisergebnis: «Der in Ziff. I. B. der AKS