Seine Aussagen würden sowohl weitestgehend durch die objektiven Beweismittel, als auch durch die Aussagen der Privatklägerinnen und der weiteren befragten Personen gestützt. Es gebe zudem keinen Grund, weshalb der Beschuldigte 1 den Beschuldigten 2 zu Unrecht beschuldigen sollte (vgl. S. 22 f. Ziff. 5.1 und S. 26 Ziff. 5.7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Aussagen des Beschuldigten 2 würden demgegenüber als oftmals ausweichend und zum Teil widersprüchlich erachtet. Seine Antworten hätten vorbereitet geklungen und würden nicht dem tatsächlichen Tatgeschehen entsprechen.