3.2 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesbezüglich würden die Aussagen des Beschuldigten 1 – nachdem er nach anfänglichem Abstreiten ein Geständnis abgelegt habe – im Gegensatz zu den Aussagen des Beschuldigten 2 als glaubhaft und grösstenteils frei von Widersprüchen erachtet. Sie ergäben ein schlüssiges Gesamtbild des Tathergangs und seien insgesamt nachvollziehbar. Seine Aussagen würden sowohl weitestgehend durch die objektiven Beweismittel, als auch durch die Aussagen der Privatklägerinnen und der weiteren befragten Personen gestützt.