8. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz stellte vorab fest, dass der Beschuldigte 2 nicht bestreitet, sich mit dem Beschuldigten 1 am Abend des 12. März 2016 getroffen, mit ihm Alkohol konsumiert und nach dem Raub einen Teil der Beute erhalten zu haben. Bestritten werde vom Beschuldigten 2 dagegen, dass der Raub seine Idee gewesen sei, er den Beschuldigten 1 zur Tat angestiftet habe und den grösseren Teil der Beute erhalten habe (vgl. S. 24 Ziff. 3.2 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).