und traf sich kurz darauf mit dem Beschuldigten und Q.________, welchen er ca. CHF 3'000.00 (A.________) bzw. ca. CHF 400.00 (Q.________) des erbeuteten Geldes aushändigte, ehe sie zusammen in den Ausgang gingen, wo sie einen Teil des Geldes für Alkohol, Prostituierte etc. ausgaben.» Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 11. Mai 2020 hat die Vorinstanz zudem einen rechtlichen Würdigungsvorbehalt angebracht, indem sie sich vorbehielt, den angeklagten Sachverhalt gegen den Beschuldigten 2 auch unter dem Tatbestand der Gehilfenschaft zum Raub zu prüfen (vgl. pag. 984).