Der Beschuldigte 1 hat auf eine Berufungserklärung verzichtet, das Urteil mithin akzeptiert, so dass dieses in Rechtskraft erwachsen ist. Es bleibt damit vor dem Hintergrund der Berufungserklärung des Beschuldigten 2 in sachverhaltsmässiger Hinsicht einzig näher zu beleuchten, welche Rolle dem Beschuldigten 2 rund um den Raub vom 12./13. März 2016 zukam, namentlich welche Rolle er bei der Entschlussfassung und Planung des Raubs spielte. Gemäss Anklageschrift vom 15. November 2018 wird dem Beschuldigten 2 folgender Sachverhalt als Anstiftung zum Raub zur Last gelegt (pag. 552 ff.):