_ betrat am 13.03.2016 um ca. 00:45 Uhr mit teilweise vermummtem Gesicht die Cafébar P.________ in L.________ und verlangte von der Angestellten C.________ mit vorgehaltener Gasdruckpistole, in die für das Opfer nicht erkennbar kein Magazin eingesetzt war, Geld. Daraufhin rief C.________ in der Annahme, dass es sich um eine echte Schusswaffe handle, nach ihrer sich im Untergeschoss befindlichen Arbeitskollegin K.________ und sagte dieser, der Beschuldigte wolle Geld. Der Beschuldigte drängte C.________, indem er die Gasdruckpistole gegen ihren Rücken richtete und zumindest für kurze Zeit an ihren Rücken hielt, in das Untergeschoss zu gehen.