II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Ausgangslage Der Beschuldigte 1 hat nach anfänglichem Abstreiten zugegeben, in der Nacht vom 12. auf den 13. März 2016 den Raub in der Cafébar P.________ begangen zu haben. Gestützt auf die objektiven Erkenntnisse (u.a. Aufnahmen der Videoüberwachung) sowie die Aussagen des Beschuldigten 1 und der beiden anwesenden Angestellten der Cafébar P.________ gelangte die Vorinstanz hinsichtlich des konkreten Tathergangs des Raubs zu folgendem Beweisergebnis: «Der Beschuldigte G.________ betrat am 13.03.2016 um ca. 00:45 Uhr mit teilweise vermummtem Gesicht die Cafébar P.__