Aufgrund der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft, beschränkt auf die Vollzugsart sowie den Widerruf, und der Anschlussberufung der Straf- und Zivilklägerin, beschränkt auf die Genugtuungsfolge, darf das Urteil in den betreffenden Urteilspunkten (Sanktion, Widerrufsverfahren und Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin) auch zum Nachteil des Beschuldigten 2 abgeändert werden. Das Verschlechterungsverbot gilt insoweit nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario; sog. Verbot der «reformatio in peius»). In Bezug auf die rechtliche Würdigung und die Landesverweisung ist die Kammer hingegen an das Verschlechterungsverbot gebunden.