11 teilsdispositiv die Rechtskraft betreffend das Urteil gegen den Beschuldigten 1 nicht festzustellen ist. Aufgrund der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft, beschränkt auf die Vollzugsart sowie den Widerruf, und der Anschlussberufung der Straf- und Zivilklägerin, beschränkt auf die Genugtuungsfolge, darf das Urteil in den betreffenden Urteilspunkten (Sanktion, Widerrufsverfahren und Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin) auch zum Nachteil des Beschuldigten 2 abgeändert werden.