6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der vollumfänglichen Berufung des Beschuldigten 2, ist das Urteil der Vorinstanz vom 12. Mai 2020 in Bezug auf ihn vollumfänglich zu prüfen. In Bezug auf den Beschuldigten 1 ist das Urteil in Rechtskraft erwachsen, weshalb der Beschuldigte 1 nicht Partei des vorliegenden Verfahrens ist und im Ur-