b. Subeventualiter sei das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 12.05.2020 im Zivilpunkt betreffend Frau C.________ zu bestätigen. c. Sub-Subeventualiter sei die Zivilforderung dem Grundsatz nach gutzuheissen und im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen. 3. Der Beschuldigte / Berufungsführer / Beklagte sei zu verurteilen, die Parteikosten des Opfers für die 2. Instanz im Umfang von CHF 4'306.60 zu ersetzen, unter Vorbehalt der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege. - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -