unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung für die gebotene Verteidigung für das erst- und oberinstanzliche Verfahren. II. Das Widerrufsverfahren betreffend das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 2. September 2014 sei einzustellen, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern. III. Die Zivilklagen seien vollumfänglich abzuweisen.