Mit Eingabe vom 7. April 2022 beantragte die Straf- und Zivilklägerin die Konfrontationsvermeidung (pag. 1335 f.). Mit Verfügung vom 7. Juni 2022 wurde das Gesuch um Konfrontationsvermeidung gutgeheissen und Kenntnis genommen und gegeben, dass die Straf- und Zivilklägerin anlässlich ihrer Befragung an der Berufungsverhandlung von ihrer Psychologin als Vertrauensperson begleitet wird (pag. 1341 ff.). Die O.________ AG teilte mit Schreiben vom 3. Januar 2021 [recte: 3. Januar 2022] mit, die F.________ AG [nachfolgend: Zivilklägerin] bzw. die O.________ AG werde an der Hauptverhandlung und Urteilseröffnung nicht teilnehmen.